In Prinzip wäre das Glaub ich die Richtlinie 2003/102/EWG bzw. VO (EG) 78/2009, in Verbindung mit VO (EG) 631/2009. Aber leider geht nicht jeder Bundesland gleich vor in AT. Tirol ist leider da sehr heikel. Und das zB Kärnten das Ganze anders interpretiert ist hier egal.. EU oder nicht.
Ich sehe das auch anders uns bis Erstzulassung Aug 2019 sollte es möglich sein für Fahrzeugen über 2,5tonnen um Stoßstange und Höherlegungen über 30mm zu typisieren. Wurde aber klar verneint von der Landesprüfstelle, und sie verwenden Stich Datum 2013.
Die Frage bezieht sich eigentlich nicht auf die AEV Stoßstange aber das gutachten der Bawarrion Cover. Laut Beschreibung: " Mit diesem Cover ist der Fusgängerschutz durch den TÜV Süd nachgewiesen worden "
* . Der Gutachter will gerne da drin lesen das mit diese Cover die Fußgängerschutz wieder gewährleistet ist mit ein Hinweis auf ein Norm/Prüfbericht oder was auch immer. Ich gebe die Botschaft nur weiter: "Don't shoot the messenger!"
Ich persönlich sehe das anders und mit diesem Cover würde ich dann auch keine Probleme mehr sehen, aber ich bin nicht derjenige, der das entscheidet...
Auf Hinweis von Todi habe ich ORZ kontaktiert, die geben aber nur ein Kopie direkt an der Prüfer. So ich habe es weitergeleitet und hoffentlich meldet der Prüfer sich bei ORZ. Und erledigt es sich das dann.
Aber wenn jemand dieses Cover bereits eingetragen hat und die Dokumente mir zur Verfügung stellen kann, würde mir eine PN trotzdem helfen. Natürlich auch gerne Name/VIN-Nummer usw. geschwärzt.
* Beschreibung laut:
https://www.orz-shop.de/bawarrion-f...ange-jeep-wrangler-jk-2007-2018/BAW103050XAC/
Mein Problem ist eigentlich, dass ich einfach eine Winde in einer anständigen Stoßstange haben möchte...und bisher habe ich keine Lösung mit der Prüfer gefunden...
So vorschlage für in die original Stoßstange versteckte Gewindeplatten wäre auch schon. Wobei die Taubenreuther Lösung mir nicht gefällt:
Seilwindenset Jeep Wrangler JK inkl. Seilspulung, Seil & Seilwinde (4000Kg) > :: Taubenreuther Gesellschaft m.b.H
Du liegst mit der Gesetzesgrundlage richtig.
Dein Sachverständiger liegt mit der Auslegung der Rechtsgrundlage falsch. Auch wenn das zugegeben ganz schnell passieren kann.
Im Gesetzestext gibt es 3 wesentliche Passagen:
(3) Ab dem 24. Februar 2013 versagen die Mitgliedstaaten aus
Gründen des Fußgängerschutzes die EG-Typgenehmigung oder
die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für
folgende neue
Fahrzeugtypen:
a) Fahrzeugtypen der Klasse M 1 mit einer
Höchstmasse bis
2 500 kg, die die technischen Anforderungen von Anhang I
Abschnitt 3 nicht erfüllen;
b) von Fahrzeugtypen der Klasse M 1 abgeleitete Fahrzeugtypen
der Klasse N 1 mit einer Höchstmasse bis 2 500 kg, die die
technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3 nicht
erfüllen.
- Neue Fahrzeugtypen meint Fahrzeuge mit Ersthomologation nachdem 24.02.2013. Sowohl der JK als auch der JL haben ein Homologationsdatum 2007. Damit hat dieser Abschnitt keinerlei Auswirkungen. Zudem ist hier von Fahrzeugen bis 2500kg zul. Gesamtmasse die Rede.
(5) Ab dem 24. Februar 2015 versagen die Mitgliedstaaten aus
Gründen des Fußgängerschutzes die EG-Typgenehmigung oder
die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für f
olgende neue
Fahrzeugtypen:
a)
Fahrzeugtypen der Klasse M 1 mit einer Höchstmasse von
über 2 500 kg, die die technischen Anforderungen von
Anhang I Abschnitt 3 nicht erfüllen;
b) Fahrzeugtypen der Klasse N 1 , die die technischen Anforde-
rungen von Anhang I Abschnitte 3 und 4 nicht erfüllen.
Hier werden wiederrum NEUE Fahrzeugtypen (Homologationen) ausgeschlossen was s.o. auf den JK nicht zutrifft.
Somit greift der 3. Absatz:
(8) Ab dem 24. August 2019 betrachten die Mitgliedstaaten
aus Gründen des Fußgängerschutzes Übereinstimmungs-
bescheinigungen für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie
2007/46/EG als nicht mehr gültig und untersagen den Verkauf,
die Zulassung und die Inbetriebnahme folgender Neufahrzeuge:
a) Fahrzeuge der Klasse M 1 mit einer Höchstmasse von über
2 500 kg, die die technischen Anforderungen von Anhang I
Abschnitt 3 dieser Verordnung nicht erfüllen,
b) Fahrzeuge der Klasse N 1 , die die technischen Anforderungen
von Anhang I Abschnitt 3 dieser Verordnung nicht erfüllen.
Dieser sagt aus das Fahrzeuge mit bestehender Homologation und Erstzulassung nach 24.08.2019 keine neue Betriebserlaubis mehr erhalten wenn Sie die Auflagen zum Fussgängerschutz nicht erfüllen. Trifft bei deinem Fahrzeug nicht zu. Wenn die zul. Gesamtmasse im COC über 2500kg liegt. Der entscheidende Unterschied ist hier: der Begriff neue Fahrzeugtypen. Relevanz hat hierfür das Homologationsdatum im COC. Wichtig ist auch das Fahrzeuge die mit weniger als 2500kg Homologiert wurden und aufgelastet sind unter die Regelung ab 2013 fallen da hier nur das ursprüngliche Gewicht im COC zählt. Das gilt auch für Fahrzeuge mit EBE da EU Recht über nationalem Recht steht.
Wenn der Sachverständige Willens ist und diesen Interpretationsfehler erkennt kann er einen Geräteträger unter Verzicht auf die Fußgängerschutzauflagen eintragen. Im Rahmen einer Neuerteilung einer BE auf Grundlage der bestehenden Homologation. Hierbei sind natürlich alle Auflagen die hiervon unberührt sind zu erfüllen. insbesondere Radabdeckung, usw.
Oder du nimmst einfach bspweise die Stoßstange von ASP welche direkt mit einem Gutachten für den gesamten Stossfänger kommt. Womit man keinen Plastikschlonz zusätzlich bezahlt.
ASP Stoßstange vorne
Das Teil erfüllt dann sogar die Anforderungen an einen Stoßfänger und nicht nur eines Geräteträgers ist somit auch ohne Seilwinde eintragbar.